ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Der Durchführung des Umzugs
§1. Leistungen des Möbelspediteurs
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtungen mit der Verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlich
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei der Vertragsabschluß nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der
Möbel sowie die Verpackung des Umzugsgutes. Das Gewicht der Umzugskartons darf nicht 20 kg. überschreiben.
§2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers.
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des
Umzugs heranziehen.
§3. Trinkgeld
Trinkgeld sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
§4. Erstattung der Umzugs- und Lagerkosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle noch
bei Umzugsauftrag schriftlich an. Generell sind die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütungen abzüglich geleisteten Anzahlungen oder
Teilzahlungen sofort nach dem Umzugsende auf entsprechende Anforderung
direkt an der Möbelspediteur auszuzahlen. Entgelte für einen
Lagervertrag (Einlagerung) werden grundsätzlich in der letzten
Monatswoche im Voraus für den nächsten Kalendermonat per Lastschrift
abgezogen.
§5. Transportsicherungen.
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Femseh-, Radio-, und HiFi – Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den
Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der
Möbelspediteur nicht.
§7. Elektro- und Installationsarbeiten.
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahmen von Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübeln- und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
§8. Aufrechnung.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit
fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
§9. Mißverständnisse.
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und
solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des
Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
§10. Nachprüfung durch den Absender.
Bei der Abholung. Ver- oder Entladung des Umzugsgutes ist der Absender
verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Äußerlich erkennbare
Verluste oder Beschädigungen sind detailliert auf dem Arbeitsschein
(Umzugsauftrag) schriftlich festzuhalten. Pauschale Schadenhinweise sind
nicht ausreichend
§11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der
Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und
in Bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barzahlungen
in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu
Entrichten. Kommt der Absender/Einlagerer seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
- 41 9 HGB findet entsprechende Anwendung.
§12. Pfandrecht des Möbelspediteurs.
Macht der Möbelspediteur von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen
Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteugerungsandrohung und die Mitteilung des
Versleigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die
letzte dem Möbelspediteur bekannte Anschrift des Einlagerers. Die
Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer
Androhung erfolgen.§13. Haftungshöchstbetrag.
Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung der
gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für
jedes Kilogramm des Rohgewicht der Sendung begrenzt. Bei der Erfüllung
des Umzugsvertrages ist Haftungshöchstbetrag auf 620,00 EUR/Kubikmeter
begrenzt. Maßgeblich fier die Berechnung dieser Haftungsbegrenzung ist
der zur Erfüllung des Umzugsvertrages benötigte Rauminhalt. Die
Haftungsbegrenzung kann durch eine Wertdeklaration bei Vertragsabschluß
auf den deklarierten Betrag angehoben werden. Maßgeblich ist der Betrag,
der bei Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte aufgewendet
werden muß, wobei Abzüge „neu für alt” zu berücksichtigen sind.
Weitergehende Schadenersatzleistungen können durch eine
Umzugstransporlversicherung auf Neuwertbasis durch Vermittlung des
Möbelspediteurs erreicht werden.§14. Schadensanzeige.
Ansprüche wegen Verlust oder die Beschädigung des Gutes erlöschen,
a) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar
war und dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung
schriftlich angezeigt worden ist (es gilt das Datum des Poststempels),
b) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war
und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung
schriftlich
angezeigt worden ist. Das heißt, das Reklamationsschreiben muß innerhalb
von vierzehn Tagen dem Möbelspediteur zugehen. Bei dieser nachträglichen
Reklamation ist auch der Nachweis zu führen, dass der Schaden während
der dem Möbelspediteur obliegenden Behandlung des Gutes entstanden ist.§15. Abwesenheit des Absenders.
Bei der Abwesenheit des Absenders muß dieser eine Vertretung festlegen,
um §10 und §14 einzuhalten, sonst erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes
- 16. Erweiterungen des Leistungsumfangs.
Werden dem Möbelspediteur unvollständige bzw. fehlerhafte Umzugsdetails mitgeteilt,
so behält sich der Unternehmer das Recht vor einen entsprechenden Preisaufschlag
zu verlangen oder nur zuvor vereinbarten Leistungen auszuführen.
Leistung Vergütung
Je 10 Meter zusätzliche Laufweg 10,00 EUR
Demontage Schrank je lfd. Meter 10,00 EUR
Montage Schrank je. lfd. Meter 15,00 EUR
Demontage Küche je lfd. Meter 25,00 EUR
Montage Bett 15,00 EUR
Demontage Bett 10,00 EUR
Je zusätzliche cbm Umzugsvolumen 10,00 EUR
Je zusätzliche Etage am Einzug – oder Auszugsort 20,00 EUR
Entrümpelung je Kubikmeter 36,00 EUR
Erweiterungen des Leistungsumfangs sind am Tag des Umzugs zu dokumentieren und
vom Kunden schriftlich zu bestätigen.
- 17. Arbeitszeit und Pausen.
Aufgrund der physisch-körperlichen Anstrengung der Tätigkeit der Umzugsmitarbeiter
sind stündliche Pausen bis zu fünf Minuten zulässig.
Die Pausen werden in jedem Umzugsangebot pauschal berücksichtigt und
können von Kosten nicht extrahiert werden.
- 18. Besondere Haftungsausschlußgründe.
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder
die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
a) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
b) ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender,
c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder
einen dritten Möbelspediteur (zum Beispiel Zwischenlagerung); d)
Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern,
(bzw. in Umzugskartons);
e) Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht(u.a. Klavierbeförderung in engen Räumen);
f) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
g) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.§19. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des
Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des
Absenders zur Verfügung gestellt.§20. Dauer und Beendigung des Lagervertrages.
Ist eine feste Laufzeit
Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen
Kalendermonat. Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit
einer Frist von einem Monat.
Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat
dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines
Teiles rechtzeitig mit dem Möbelspediteur zu vereinbaren.
§21. Anschriftenänderung.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderung dem
Möbelspediteur unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den
fehlenden Zugang von Mitteilungen zu berufen, die der Möbelspediteur an
die letzte bekannte Anschrift gesandt hat
§22. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Frachtführer befindet, ausschließlich zuständig.
§23. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht