ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Der Durchführung des Umzugs

§1. Leistungen des Möbelspediteurs
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtungen mit der Verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlich
Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei der Vertragsabschluß nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der
Möbel sowie die Verpackung des Umzugsgutes. Das Gewicht der Umzugskartons darf nicht 20 kg. überschreiben.

§2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers.
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des
Umzugs heranziehen.

§3. Trinkgeld
Trinkgeld sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§4. Erstattung der Umzugs- und Lagerkosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle noch
bei Umzugsauftrag schriftlich an. Generell sind die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütungen abzüglich geleisteten Anzahlungen oder
Teilzahlungen sofort nach dem Umzugsende auf entsprechende Anforderung
direkt an der Möbelspediteur auszuzahlen. Entgelte für einen
Lagervertrag (Einlagerung) werden grundsätzlich in der letzten
Monatswoche im Voraus für den nächsten Kalendermonat per Lastschrift
abgezogen.

§5. Transportsicherungen.
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Femseh-, Radio-, und HiFi – Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den
Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der
Möbelspediteur nicht.

§7. Elektro- und Installationsarbeiten.
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahmen von Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübeln- und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§8. Aufrechnung.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit
fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.

§9. Mißverständnisse.
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und
solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des
Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

§10. Nachprüfung durch den Absender.
Bei der Abholung. Ver- oder Entladung des Umzugsgutes ist der Absender
verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Äußerlich erkennbare
Verluste oder Beschädigungen sind detailliert auf dem Arbeitsschein
(Umzugsauftrag) schriftlich festzuhalten. Pauschale Schadenhinweise sind
nicht ausreichend

§11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der
Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und
in Bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barzahlungen
in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu
Entrichten. Kommt der Absender/Einlagerer seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten
oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.

  • 41 9 HGB findet entsprechende Anwendung.

    §12. Pfandrecht des Möbelspediteurs.
    Macht der Möbelspediteur von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen
    Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
    Pfandversteugerungsandrohung und die Mitteilung des
    Versleigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die
    letzte dem Möbelspediteur bekannte Anschrift des Einlagerers. Die
    Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer
    Androhung erfolgen.

    §13. Haftungshöchstbetrag.
    Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung der
    gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für
    jedes Kilogramm des Rohgewicht der Sendung begrenzt. Bei der Erfüllung
    des Umzugsvertrages ist Haftungshöchstbetrag auf 620,00 EUR/Kubikmeter
    begrenzt. Maßgeblich fier die Berechnung dieser Haftungsbegrenzung ist
    der zur Erfüllung des Umzugsvertrages benötigte Rauminhalt. Die
    Haftungsbegrenzung kann durch eine Wertdeklaration bei Vertragsabschluß
    auf den deklarierten Betrag angehoben werden. Maßgeblich ist der Betrag,
    der bei Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte aufgewendet
    werden muß, wobei Abzüge „neu für alt” zu berücksichtigen sind.
    Weitergehende Schadenersatzleistungen können durch eine
    Umzugstransporlversicherung auf Neuwertbasis durch Vermittlung des
    Möbelspediteurs erreicht werden.

    §14. Schadensanzeige.
    Ansprüche wegen Verlust oder die Beschädigung des Gutes erlöschen,
    a) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar
    war und dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung
    schriftlich angezeigt worden ist (es gilt das Datum des Poststempels),
    b) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war
    und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung
    schriftlich
    angezeigt worden ist. Das heißt, das Reklamationsschreiben muß innerhalb
    von vierzehn Tagen dem Möbelspediteur zugehen. Bei dieser nachträglichen
    Reklamation ist auch der Nachweis zu führen, dass der Schaden während
    der dem Möbelspediteur obliegenden Behandlung des Gutes entstanden ist.

    §15. Abwesenheit des Absenders.
    Bei der Abwesenheit des Absenders muß dieser eine Vertretung festlegen,
    um §10 und §14 einzuhalten, sonst erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder
    Beschädigung des Gutes

  • 16. Erweiterungen des Leistungsumfangs.

Werden dem Möbelspediteur unvollständige bzw. fehlerhafte Umzugsdetails mitgeteilt,

so behält sich der Unternehmer das Recht vor einen entsprechenden Preisaufschlag

zu verlangen oder nur zuvor vereinbarten Leistungen auszuführen.

Leistung                                                                                      Vergütung

Je 10 Meter zusätzliche Laufweg                                            10,00 EUR

Demontage Schrank je lfd. Meter                                             10,00 EUR

Montage Schrank je. lfd. Meter                                                 15,00 EUR

Demontage Küche je lfd. Meter                                                 25,00 EUR

Montage Bett                                                                                15,00 EUR

Demontage Bett                                                                           10,00 EUR

Je zusätzliche cbm Umzugsvolumen                                      10,00 EUR

Je zusätzliche Etage am Einzug – oder Auszugsort               20,00 EUR

Entrümpelung je Kubikmeter                                              36,00 EUR

Erweiterungen des Leistungsumfangs sind am Tag des Umzugs zu dokumentieren und

vom Kunden schriftlich zu bestätigen.

  • 17. Arbeitszeit und Pausen.

Aufgrund der physisch-körperlichen Anstrengung der Tätigkeit der Umzugsmitarbeiter

sind stündliche Pausen bis zu fünf Minuten zulässig.

Die Pausen werden in jedem Umzugsangebot pauschal berücksichtigt und

können von Kosten nicht extrahiert werden.

  • 18. Besondere Haftungsausschlußgründe.
    Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder
    die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
    a) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
    Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
    b) ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender,
    c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder
    einen dritten Möbelspediteur (zum Beispiel Zwischenlagerung); d)
    Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern,
    (bzw. in Umzugskartons);
    e) Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den
    Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
    entspricht(u.a. Klavierbeförderung in engen Räumen);
    f) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
    g) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es
    besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
    Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

    §19. Lagervertrag
    Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des
    Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des
    Absenders zur Verfügung gestellt.

    §20. Dauer und Beendigung des Lagervertrages.

Ist eine feste Laufzeit
Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen
Kalendermonat. Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit
einer Frist von einem Monat.
Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat
dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines
Teiles rechtzeitig mit dem Möbelspediteur zu vereinbaren.

§21. Anschriftenänderung.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderung dem
Möbelspediteur unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den
fehlenden Zugang von Mitteilungen zu berufen, die der Möbelspediteur an
die letzte bekannte Anschrift gesandt hat

§22. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Frachtführer befindet, ausschließlich zuständig.

§23. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht