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UMZUG RUCKZUCK 24 Informationen über die Haftung der Firma Umzug Ruckzuck 24 als Möbelspediteur gemäß § 451g HGB

Sofern der Kunde Verbraucher ist, richtet sich die Haftung der Firma Umzug Ruckzuck 24 für Schäden am Umzugsgut, dessen Verlust und Überschreitungen der Lieferfrist nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden.

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  1.   Haftungsgrundsätze

Die Firma Umzug Ruckzuck 24 haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen, sowie für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1.   Haftungshöchstbetrag

Die Haftung der Firma Umzug Ruckzuck 24 wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes ist gemäß § 451e HGB auf 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Für andere Schäden wegen Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, ist die Haftung nach Maßgabe des § 451e HGB auf den dreifachen Betrag begrenzt, der bei Verlust des Umzugsgutes zu zahlen wäre.

  1.   Wertersatz

Bei Verlust ist der Wert des Umzugsgutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem Wert des beschädigten Umzugsgutes zu ersetzen. Der Wert bestimmt sich nach dem Marktpreis. Die Kosten der Schadensfeststellung sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

  1.   Haftungsausschluss

Die Firma Umzug Ruckzuck 24 ist von der Haftung befreit, soweit Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruhen, die die Firma Umzug Ruckzuck 24 auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (§ 426 HGB).

  1.   Besondere Haftungsausschlussgründe

Nach Maßgabe des § 451d HGB ist die Firma Umzug Ruckzuck 24 von der Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

5.1   Beförderung oder Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

5.2   ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung des Umzugsgutes durch den Absender;

5.3   Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;

5.4   Beförderung oder Lagerung von nicht durch den Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

5.5   Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern die Firma Umzug Ruckzuck 24 zuvor auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen haben und der Absender auf Durchführung bestanden hat;

5.6   Beförderung oder Lagerung lebender Tiere oder Pflanzen;

5.7   natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen aus einer dieser Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, dass er daraus entstanden ist. Auf diese besonderen Haftungsausschlussgründe kann sich die Firma Umzug Ruckzuck 24 nur berufen, wenn sie alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

  1.   Reichweite der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nach Maßgabe der §§ 434 und 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche und für die Haftung der Mitarbeiter der Firma Umzug Ruckzuck 24.

  1.   Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, soweit die Voraussetzungen des § 435 HGB vorliegen, insbesondere bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

  1.   Ausführender Möbelspediteur

Wird ein anderer Möbelspediteur mit der Ausführung der Beförderung beauftragt, richtet sich dessen Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 437 HGB. Der ausführende Möbelspediteur kann die gesetzlichen frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

  1.   Transport- und Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Umzugsgut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Auf Wunsch des Kunden kann gegen gesonderte Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz besteht nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung.

  1.   Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes gelten insbesondere die folgenden Fristen und Formerfordernisse (§ 451f HGB):

10.1   Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind spätestens am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen. Eine möglichst genaue Aufnahme bei Ablieferung in einem Schadensprotokoll wird empfohlen.

10.2   Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen.

10.3   Werden Schäden oder Verluste nicht fristgerecht angezeigt, erlöschen die entsprechenden Ansprüche nach Maßgabe des § 451f HGB. Dies setzt bei Verbrauchern insbesondere die ordnungsgemäße Unterrichtung gemäß § 451g HGB voraus.

10.4   Überschreitungen der Lieferfrist sind innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen (§ 438 Abs. 3 HGB).

10.5   Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige in Textform an die Firma Umzug Ruckzuck 24 oder den abliefernden Möbelspediteur. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gelten die gesetzlichen Fristberechnungsregeln.

Hinweis für Unternehmerkunden: Für Verträge mit Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls wirksam vereinbarte abweichende Haftungsregelungen. Eine pauschale Begrenzung auf 10.000 EUR je Schadensfall wird durch dieses Informationsblatt nicht vereinbart.

Stand: Oktober 2026. Dieses Informationsblatt erläutert die gesetzliche Haftung und ersetzt keine individuelle Vertragsprüfung.